Geburtstagsfeier unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 8. Juli 2015 entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.
Im Februar wurde der Kläger zu seinem Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die jeweiligen Kosten (Hallenmiete und Bewirtung) nach Teilnehmern an der Feier auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Der BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Fazit: Fallen beruflicher und privater Anlass fast auf einen Stichtag, ist es ratsam „Gäste aus dem beruflichen Umfeld“ einzuladen.
Daher ist es auch für Arbeitnehmer ratsam, einen Steuerberater zu beauftragen, der diesen Sachverhalt analysiert und dies für Sie bei dem Finanzamt geltend macht.